Als Nutzhunde gelten nach dem NÖ Hundeabgabegesetz 1979, Fassung vom 17.03.2021
a) |
Hunde, die zur Bewachung von einzelstehenden Gebäuden, wenn diese von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung mehr als 100 m entfernt sind, sowie von Warenvorräten oder Binnenschiffen notwendig sind; |
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b) |
Hunde, die zum Fortbewegen eines zum Betrieb eines Gewerbes unentbehrlichen Fahrzeuges notwendig sind (Zughunde); |
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c) |
Hunde, die von zugelassenen Bewachungsunternehmungen oder berufsmäßigen Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes verwendet werden; |
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d) |
Hunde, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern nach entsprechender Abrichtung für ihre Berufsarbeit benötigt werden; |
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e) |
Hunde, die zur Bewachung von Herden benötigt werden, in der erforderlichen Anzahl; |
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f) |
Diensthunde der beeideten und bestätigten Jagdaufseher, Waldaufseher und Flurhüter; |
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g) |
Melde- und Sanitätshunde, Schutz- und Fährtenhunde, die die für diese Hunde vorgeschriebene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben und ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden; |
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h) |
Diensthunde der Bundespolizei und Zollaufsicht, sowie des Bundesheeres, deren Unterhaltskosten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln getragen werden; |
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i) |
Hunde, die von öffentlich angestellten Nachtwächtern, Waldaufsehern und Flurhütern gehalten werden, soferne die Hunde nach dem Gutachten der vorgesetzten Dienstbehörde zum Dienst notwendig sind; |
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j) |
Hunde, die in Strafvollzugsanstalten für den Wachdienst verwendet werden; |
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k) |
Hunde, die an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden; |
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l) |
Hunde, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen zur vorübergehenden Verwahrung untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden; |
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m) |
Hunde, die zum Führen von Blinden verwendet werden (Blindenführerhunde); |
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n) |
Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe Tauber oder völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind. |
jährlich € 6,54