Als Nutzhunde gelten nach dem NÖ Hundeabgabegesetz 1979, Fassung vom 17.03.2021

a)

Hunde, die zur Bewachung von einzelstehenden Gebäuden, wenn diese von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung mehr als 100 m entfernt sind, sowie von Warenvorräten oder Binnenschiffen notwendig sind;

b)

Hunde, die zum Fortbewegen eines zum Betrieb eines Gewerbes unentbehrlichen Fahrzeuges notwendig sind (Zughunde);

c)

Hunde, die von zugelassenen Bewachungsunternehmungen oder berufsmäßigen Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes verwendet werden;

d)

Hunde, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern nach entsprechender Abrichtung für ihre Berufsarbeit benötigt werden;

e)

Hunde, die zur Bewachung von Herden benötigt werden, in der erforderlichen Anzahl;

f)

Diensthunde der beeideten und bestätigten Jagdaufseher, Waldaufseher und Flurhüter;

g)

Melde- und Sanitätshunde, Schutz- und Fährtenhunde, die die für diese Hunde vorgeschriebene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben und ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden;

h)

Diensthunde der Bundespolizei und Zollaufsicht, sowie des Bundesheeres, deren Unterhaltskosten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln getragen werden;

i)

Hunde, die von öffentlich angestellten Nachtwächtern, Waldaufsehern und Flurhütern gehalten werden, soferne die Hunde nach dem Gutachten der vorgesetzten Dienstbehörde zum Dienst notwendig sind;

j)

Hunde, die in Strafvollzugsanstalten für den Wachdienst verwendet werden;

k)

Hunde, die an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;

l)

Hunde, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen zur vorübergehenden Verwahrung untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;

m)

Hunde, die zum Führen von Blinden verwendet werden (Blindenführerhunde);

n)

Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe Tauber oder völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind.

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