Gebühren2023-04-10T15:47:55+02:00

Gebühren

Wasserbezugsgebühr2021-03-17T14:40:50+01:00

Die Wasserbezugsgebühr ist in der Wasserabgabenordnung mit € 1,32 festgesetzt.

 

Wasseranschlußabgabe2021-03-17T14:30:54+01:00

Für den erstmaligen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage ist eine Wasseranschlussabgabe zu entrichten.
Die Wasseranschlussabgabe ergibt sich aus der Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem in der Wasserabgabenordnung festgesetzten Einheitssatz.

Einheitssatz € 6,27

übrige Hunde2023-03-01T10:09:17+01:00

alle Hunde welche nicht in die Kategorie „Nutzhund“ oder „Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential“ fallen

jährlich € 35,-

Restmüll2021-03-17T14:32:06+01:00

Restmülltonne 120 l jährlich € 111,52
Restmülltonne 240 l jährlich € 148,72
1 St. Restmüllsack € 3,81

Biotonne 120 l jährlich € 157,60

NÖ Seuchenabgabe jährlich € 15

 

 

 

Nutzhund2021-03-17T15:53:45+01:00

Als Nutzhunde gelten nach dem NÖ Hundeabgabegesetz 1979, Fassung vom 17.03.2021

a)

Hunde, die zur Bewachung von einzelstehenden Gebäuden, wenn diese von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung mehr als 100 m entfernt sind, sowie von Warenvorräten oder Binnenschiffen notwendig sind;

b)

Hunde, die zum Fortbewegen eines zum Betrieb eines Gewerbes unentbehrlichen Fahrzeuges notwendig sind (Zughunde);

c)

Hunde, die von zugelassenen Bewachungsunternehmungen oder berufsmäßigen Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes verwendet werden;

d)

Hunde, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern nach entsprechender Abrichtung für ihre Berufsarbeit benötigt werden;

e)

Hunde, die zur Bewachung von Herden benötigt werden, in der erforderlichen Anzahl;

f)

Diensthunde der beeideten und bestätigten Jagdaufseher, Waldaufseher und Flurhüter;

g)

Melde- und Sanitätshunde, Schutz- und Fährtenhunde, die die für diese Hunde vorgeschriebene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben und ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden;

h)

Diensthunde der Bundespolizei und Zollaufsicht, sowie des Bundesheeres, deren Unterhaltskosten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln getragen werden;

i)

Hunde, die von öffentlich angestellten Nachtwächtern, Waldaufsehern und Flurhütern gehalten werden, soferne die Hunde nach dem Gutachten der vorgesetzten Dienstbehörde zum Dienst notwendig sind;

j)

Hunde, die in Strafvollzugsanstalten für den Wachdienst verwendet werden;

k)

Hunde, die an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;

l)

Hunde, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen zur vorübergehenden Verwahrung untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;

m)

Hunde, die zum Führen von Blinden verwendet werden (Blindenführerhunde);

n)

Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe Tauber oder völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind.

jährlich € 6,54

 

Kanaleinmündungsabgabe2023-03-01T10:10:11+01:00

Die Vorschreibung und Einhebung der Kanalabgaben erfolgt auf Grundlage des
Datei herunterladen: PDFNÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230.

  • Einbringung von Mischwasser € 14,30
  • Einbrinung von Schmutzwasser € 12,10
  • Einbringung von Regenwasser € 6,60
Kanalbenützungsgebühr2021-03-17T14:02:48+01:00

Die Kanalbenützungsgebühr ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage zu entrichten. Sie errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10% erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

Einbringung von Mischwasser € 3,39
Einbringung von Schmutzwasser € 3,08
Einbringung von Regenwasser € 0,31

 

Hundekennmarke2021-03-19T14:31:34+01:00

Diese Gebühr ist einmalig beim Erhalt der Hundekennmarke zu entrichten.

€ 5,00 je Kennmarke

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential2021-03-17T15:45:40+01:00

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gemäß § 2 des NÖ Hundehaltegesetzes sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird. Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet:

  • Bullterrier,
  • American Staffordshire Terrier,
  • Staffordshire Bullterrier,
  • Dogo Argentino,
  • Pit-Bull,
  • Bandog,
  • Rottweiler und
  • Tosa Inu.

jährliche Abgabe € 80

 

Grundsteuer B2021-03-17T15:59:15+01:00

Der Jahresgrundsteuerbetrag wird berechnet, indem der im letzten Einheitswertbescheid vom Finanzamt festgestellte Meßbetrag mit dem Hebesatz vervielfacht wird.

exkl. MwSt. € 500,00 Hebesatz

Grundsteuer A2021-03-17T15:58:41+01:00

Der Jahresgrundsteuerbetrag wird berechnet, indem der im letzten Einheitswertbescheid vom Finanzamt festgestellte Meßbetrag mit dem Hebesatz vervielfacht wird.

exkl. MwSt. € 500,00 Hebesatz

Grabbenützungsgebühr2021-03-17T14:48:42+01:00

Reihengrab

Der Betrag gilt für eine Benützungsdauer von 10 Jahren.
€ 150,00

Wandgrab

Der Betrag gilt für eine Benützungsdauer von 10 Jahren.
€ 300,00

Gruft

Der Betrag gilt für eine Benützungsdauer von 30 Jahren.
€ 900,00

Gebühr für Aufbahrungshalle2021-03-17T15:32:16+01:00

Dieser Betrag ist je angefangenem Tag zu entrichten.

€ 20,00

Entsorgungsbeitrag Bauschutt2021-03-17T14:06:41+01:00

Gebühr: € 7,70

Bereitstellungsgebühr/ Wassermesser2021-03-17T14:43:24+01:00

Für die Bereitstellung der Gemeindewasserleitung (Wasserzähler) ist jährlich eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten. Die Benützung der Wasserversorgungsanlage ist nicht Voraussetzung für die Möglichkeit zur Vorschreibung der Bereitstellungsgebühr (z.B.: leerstehende Wohnhäuser oder Geschosse).
Es reicht, dass die Benützungsmöglichkeit vorhanden ist.

Bereitstellungsgebühr jährlich € 33,-

Beerdigungsgebühren2021-03-17T15:28:32+01:00

Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkungsapparates) beträg:

  • Beerdigung in einer Erdgrabstelle/Reihengrab  €  450,00
  • Beerdigung in einer Erdgrabstelle/Reihengrab mit Deckel   €  800,00
  • Beerdigung  in einer Erdgrabstelle/Familiengrab  €  450,00
  • Beerdigung  in einer Erdgrabstelle/Familiengrab mit Deckel  €  850,00
  • Beerdigung einer Urne in einem Erdgrab  €  189,00
  • Beisetzung  in einer Gruft  €  850,00
  • Beisetzung einer Urne in einer Gruft €  589,00
Aufschließungsabgabe2023-03-01T10:11:17+01:00

Die Vorschreibung und Einhebung der Aufschließungsabgaben haben ihre Rechtsgrundlage in der  NOE BO 2014 § 38
Die Abgabe wird aus dem Produkt von Berechnungslänge BL (Wurzel aus Fläche Bauplatz)  x  Bauklassenkoeffizient BKK x Einheitssatz  errechnet.

Einheitssatz € 450,-

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